Spekulationssteuern fallen für den Verkäufer an, wenn er sein Objekt nicht mindestens 2 Jahre selbst genutzt hat.
Ist dies nicht der Fall, muss er sein Objekt mindestens 10 Jahre besitzen, sonst fallen Steuern an.
Selbst genutzt: | Steuerfrei |
Nicht selbst genutzt: | Steuerfrei nach 10 Jahren |
Höhe der Steuer: | Richtet sich nach Verkaufsgewinn / Entspricht dem Einkommenssteuersatz |
Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen.
Für den Verkauf von Immobilien besteht seit der EnEV2014 eine Energieausweis-Pflicht. Der Energieausweis muss vom Verkäufer beantragt und getragen werden. Die Kosten trägt weder der Käufer, noch der Markler.
Der Käufer hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Energieausweis.
Wir arbeiten jedoch mit Firmen zusammen, die einen solchen Energieausweis für den Verkäufer ausstellen, wenn diese die Kosten übernehmen.
Die Maklerprovision beträgt in Berlin & Brandenburg 7,14% vom Verkaufspreis des Objektes und muss vom Käufer & Verkäufer zu gleichen Teilen geteilt getragen werden. In Ausnahmefällen, z.B. bei Beräumung eines Objektes durch den Markler, kann die Provision steigen. Andere Bundesländer haben eine abweichende Regelung hierfür.
Die Maklerprovision wird bei Notariat fällig und ist dann unumgänglich.
Beim Notariat bzw. bei Vertragsunterzeichnung ist eine Maklercourtage von 7,14% vom Kaufpreis zu zahlen, diese teilen sich Käufer
und Verkäufer zu gleichen Teilen (50% / 50%).
Bei Räumung des Kaufobjektes ist bei Notariat eine Maklercourtage von 10% incl. der MwSt. zu zahlen, um Räumung- & Entsorgungskosten zu finanzieren.
Grundbuchauszug & Grundriss
Ein Grundbuchauszug und ein Grundriss sind immer von Vorteil des Verkäufers & des Käufers, da der derzeitige Besitzanspruch klar geregelt ist.
Ein Grundbuchauszug kann sowohl beglaubigt als auch nicht beglaubigt beantragt werden. Der Verwendungszweck entscheidet über die Art des Dokuments. Beantragt werden kann dieser sowohl beim zuständigen Amt, als auch im Internet.
Ein Grundriss ist unter Umständen interessant für den Käufer, da dieser somit vorausschauend denken kann und das Potenzial zu Umbauten oder kleineren Veränderungen erkennt. Dies kann sich positiv auf seine Entscheidung auswirken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den
Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und
Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden
muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der
Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer
bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre
Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit
hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit
keinerlei Haftung.
§ 4 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der
Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 5 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung
begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu
einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 6 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für
alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand
der Firmensitz des Maklers vereinbart.